Menu

Jugendordnung der Saarländischen Tanzsportjugend STSJ

In Kraft seit 21.04.1978
Geändert am 23.02.1992
Geändert am 17.03.1998
Geändert am 11.03.2008
Geändert am 18.03.2010
Geändert am 22.03.2012
Redaktionell geändert am 22.01.2019
Geändert am 21.03.2019
Geändert am 14.08.2020

§ 1 Name

Die Saarländische Tanzsportjugend, im folgenden STSJ genannt, ist die Jugendorganisation des Saarländischen Landesverbandes für Tanzsport e.V. (SLT). Die STSJ führt sich selbstständig und entscheidet über die Verwendung der ihr zufließenden Mittel nach Maßgaben etwaiger Auflagen des Zuschussgebers.

§ 2 Aufgaben

Die Aufgaben der STSJ sind insbesondere:

2.1   den Tanzsport als Teil der Jugendarbeit zu fördern und zu pflegen,

2.2   die sportliche Betätigung zur körperlichen Leistungsfähigkeit, Gesunderhaltung und Lebensfreunde zu pflegen,

2.3   zur Persönlichkeitsbildung beizutragen und die Befähigung und Bereitschaft zu sozialem Verhalten zu fördern,

2.4   durch Begegnung und Wettkämpfe mit ausländischen Gruppen Bereitschaft zur internationalen Verständigung zu wecken,

2.5   das gesellschaftliche Engagement tanzsporttreibender Jugendlicher anzuregen,

2.6   die Jugendarbeit der Mitglieder zu unterstützen und zu koordinieren,

2.7   die gemeinsamen Interessen der Tanzsportjugend in sportlichen und allgemeinen Jugendfragen zu vertreten,

2.8   den Kinder- und Jugendschutz in Form von Präventionsmaßnahmen zu fördern.

§ 3 Grundsätze

3.1   Die STSJ bekennt sich zur freiheitlich-demokratischen Grundordnung und tritt für Mitbestimmung und Mitverantwortung der Jugend ein.

3.2   Die STSJ ist parteipolitisch neutral. Sie vertritt den Grundsatz religiöser und weltanschaulicher Toleranz, sowie der Gleichberechtigung von Frau und Mann, auch bei der Besetzung von Ämtern. Sie nimmt Gender Mainstreaming als Steuerungselement in ihre Entscheidungsprozesse bei der Aufgabenerfüllung auf.

3.3   Die STSJ tritt für die Bekämpfung des Dopings ein, sowie für Maßnahmen, die den Gebrauch verbotener leistungssteigernder Mittel unterbinden. Das Regelwerk der Nationalen Anti-Doping-Agentur (NADA) (NADA-Code) in der jeweils gültigen Fassung ist Bestandteil dieser Ordnung.

3.4   Alle Funktionsbezeichnungen dieser Jugendordnung sind geschlechtsneutral zu verstehen.

3.5   Die STSJ verurteilt jegliche Form von Gewalt, unabhängig davon, ob sie körperlicher, seelischer oder sexualisierter Art ist.

§ 4 Mitgliedschaft

Mitglieder der STSJ im Sinne dieser Jugendordnung sind:

4.1   alle Jugendlichen, die einem Mitgliedsverein des SLT gemäß §4(2) und §4(3) der SLT–Satzung, im Folgenden Mitglieder genannt, angehören, bis einschließlich zum 31.12. des Jahres, in welchem sie das 21. Lebensjahr vollenden,

4.2   alle Jugendwarte und deren Stellvertreter der Mitglieder des SLT, welche von den Jugendlichen ihres Vereines gewählt werden und dem Vereinsvorstand angehören,

4.3 alle Jugendsprecher und deren Stellvertreter der Mitglieder des SLT, welche von den Jugendlichen ihres Vereines gewählt werden, wobei diese bis zum Ende der Wahlperiode das 26. Lebensjahr nicht beendet haben sollen,

4.4 der Jugendausschuss des SLT gemäß §10 dieser Ordnung.

§ 5 Organe

Die Organe der STSJ sind:

(1) der Jugendverbandstag
(2) der Jugendausschuss


§ 6 Jugendverbandstag

6.1   Der Jugendverbandstag ist das oberste Organ der STSJ. Er besteht aus:
  6.1.1   dem gemäß §10 gewählten Jugendausschuss,
  6.1.2   den gemäß §6.2 bestimmten Jugendvertretern.

6.2  Jeder ordentliche Mitgliedsverein hat je angefangene 50 jugendliche Einzelmitglieder zwei Stimmen, die von den Vereinsjugendwarten und den Vereinsjugendsprechern oder deren gewählten Stellvertretern zu gleichen Teilen wahrgenommen werden können. Mindestens einer der Delegierten darf zum Zeitpunkt des Jugendverbandstages das 26. Lebensjahr nicht vollendet haben. Stichtag für die Feststellung der jugendlichen Einzelmitglieder ist 1. Januar, bei erst später aufgenommen Mitgliedern der Aufnahmezeitpunkt.

6.3   Jedes Mitglied des Jugendausschusses gemäß §10 hat eine Stimme, die nicht übertragbar ist.

§ 7 Einberufung des Jugendverbandstags

7.1   Der ordentliche Jugendverbandstag findet jedes Jahr statt. Er sollte nach Möglichkeit in den ersten drei Kalendermonaten einberufen werden. Er soll zeitlich immer vor dem ordentlichen Verbandstag des SLT abgehalten werden. Ein Jugendverbandstag oder ein außerordentlicher Jugendverbandstag per Telefon-, Videokonferenz oder über einen Internet-Konferenzraum ist in Fällen eines Versammlungsverbotes ebenfalls zulässig.

7.2   In den Jahren, in denen die ordentliche Vollversammlung der deutschen Tanzsportjugend (DTSJ) stattfindet, soll der Jugendverbandstag mindestens 2 Wochen vor dieser stattfinden.

7.3   Er wird vom Jugendausschuss durch schriftliche Einladung per Mail an die Vereinsmailadresse und auf der Homepage des Verbandes vier Wochen vor dem Tagungstermin unter Bekanntgabe einer vorläufigen Tagesordnung einberufen.

7.4   Anträge für die Tagesordnung des Jugendverbandstages müssen dem Jugendausschuss spätestens zwei Wochen vor dem Tagungstermin schriftlich mit Begründung vorliegen. Der Jugendausschuss entscheidet über ihre Aufnahme in die Tagesordnung.

7.5   Auf Antrag eines Drittels der Mitglieder des Jugendausschusses muss binnen eines Monats mit einer Einberufungsfrist von zwei Wochen ein außerordentlicher Jugendverbandstag abgehalten werden.

§ 8 Aufgaben des Jugendverbandstages

Aufgaben der Jugendverbandstag sind insbesondere:

8.1   Wahl eines Wahlleiters in den Jahren, in denen der Jugendausschuss gewählt wird,

8.2   Festlegung der Richtlinien für die Tätigkeit des Jugendausschusses,

8.3   Entgegennahme der Berichte von Jugendwart und Jugendsprecher, sowie die Entscheidung über deren Entlastung,

8.4   Genehmigung der Berufung von Beauftragten für besondere Aufgaben zur Unterstützung der Arbeit des Jugendwartes,

8.5   Wahl des Jugendwartes, des stellvertretenden Jugendwartes, des Jugendsprechers sowie seines Stellvertreters,

8.6   Wahl von bis zu vier Beigeordneten des Jugendausschusses, wobei mindestens einer das 23. Lebensjahr nicht überschritten haben darf,

8.7   Wahl der Delegierten zur Vollversammlung der Saarländischen Sportjugend,

8.8   Beschlussfassung über Anträge.

§ 9 Tagung des Jugendverbandstages

9.1   Die Leitung obliegt in Jahren, in denen nicht gewählt wird, dem Jugendwart. In Wahljahren ist nach § 8.1. zu verfahren.

9.2   Jeder ordnungsgemäß einberufener Jugendverbandstag ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Delegierten beschlussfähig.

9.3 Der Jugendverbandstag beschließt durch Wahlen und durch Abstimmungen.

9.3.1   Wahlen im Rahmen des Jugendverbandstages sind grundsätzlich schriftlich und geheim durchzuführen. Eine Wahl kann offen durch Handzeichen erfolgen, wenn nur ein Kandidat benannt ist oder kein Stimmberechtigter Einwände erhebt. Gewählt ist, wer die absolute Stimmenmehrheit der abgegebenen Stimmen hat. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben außer Betracht. Erreicht beim ersten Wahlgang kein Kandidat die erforderliche Stimmenmehrheit, erfolgt ein zweiter Wahlgang unter den o.g. Bedingungen, für den weitere Kandidaten vorgeschlagen werden können. Ergibt auch der zweite Wahlgang keine absolute Mehrheit, ist in einer Stichwahl zwischen den beiden Bewerbern mit den meisten Stimmen der Kandidat gewählt, der die meisten Stimmen erhält. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.

9.3.2.   Über Anträge beschließt der Jugendverbandstag mit der einfachen Stimmenmehrheit, soweit nicht andere Bestimmungen dieser Jugendordnung eine andere Mehrheit vorschreiben. Abstimmungen sind grundsätzlich offen durch Handzeichen durchzuführen, außer es erhebt sich Widerspruch von mindestens einem Stimmberechtigten. Maßgebend für die Feststellung der Stimmenmehrheit ist allein das Verhältnis der abgegebenen Stimmen. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben außer Betracht. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt.

9.3.3.   Dringlichkeitsanträge können auf dem Jugendverbandstag nur behandelt werden, wenn die Versammlung mit einfacher Stimmenmehrheit die Dringlichkeit anerkennt. Anträge auf Änderung der Jugendordnung können als Dringlichkeitsanträge nicht eingebracht werden.

9.3.4.   Über den Jugendverbandstag ist ein Protokoll anzufertigen, das von der Sitzungsleitung zu unterzeichnen und innerhalb von zwei Monaten den Mitgliedern zuzusenden und auf der Homepage des Verbandes zu veröffentlichen ist.

§ 10 Jugendausschuss

10.1 Der Jugendausschuss des SLT besteht aus

10.1.1   dem Jugendwart, der bei seiner Wahl das 18. Lebensjahr vollendet haben muss,

10.1.2   dem stellvertretenden Jugendwart, der bei seiner Wahl das 18. Lebensjahr vollendet haben soll,

10.1.3.  dem Jugendsprecher, der bei seiner Wahl das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet haben soll,

10.1.4.  dem stellvertretenden Jugendsprecher, der bei seiner Wahl das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet haben soll,

10.1.5.  dem Beauftragten für Schulsport des SLT, der vom Präsidium ernannt wird,

10.1.6.  den Beigeordneten des Jugendausschusses.

10.1.7.  Der Jugendwart, der stellvertretende Jugendwart und die Beigeordneten werden von dem Jugendverbandtsg gewählt, der wird von dem Jugendverbandstag gewählt, welcher Neuwahlen zum Präsidium vorzunehmen hat. Die Wahl des Jugendwartes bedarf der Bestätigung des SLT-Verbandstages. Sie bleiben im Amt, bis sie Ihr Amt niederlegen oder durch den Jugendverbandstag abberufen werden. In begründeten Ausnahmefällen kann auch die Abberufung durch den SLT-Verbandstag erfolgen.

10.1.8.  Scheidet der Jugendwart während der Amtsperiode aus seinem Amt aus, ist vom stellvertretenden Jugendwart umgehend eine Jugendausschusssitzung zur Wahl eines kommissarischen Jugendwartes einzuberufen, der die STSJ bis zum nächsten Jugendverbandtag führt. Die kommissarische Wahl des Jugendwartes bedarf der Zustimmung des Präsidiums. Scheidet der stellvertretende Jugendwart oder einer der Beigeordneten während seiner Amtsperiode aus, ergänzt sich der Jugendausschuss selbst durch Zuwahl, die vom nächsten Jugendverbandstag bestätigt werden muss.

10.1.9   Der Jugendsprecher und sein Stellvertreter werden von jedem zweiten Jugendverbandstag gewählt.

10.2   Der Jugendausschuss erfüllt seine Aufgaben im Rahmen dieser Jugendordnung, der Satzung des SLT sowie der Beschlüsse der Jugendverbandstag.

10.3   Der Jugendwart gehört gemäß Satzung des SLT dem Präsidium des SLT an.

10.4   Der Jugendwart bzw. sein Stellvertreter vertritt die STSJ nach innen und außen und ist der Vertreter der STSJ in der Deutschen Tanzsportjugend DTSJ.

10.5  Der Jugendsprecher bzw. sein Stellvertreter ist der Vertreter der STSJ bei der DTSJ-Jugendsprechertagung.

10.6  Sitzungen des Jugendausschusses werden vom Jugendwart auf Bedarf einberufen, mindestens jedoch einmal im Jahr zur Vorbereitung des Jugendverbandstages. Auf schriftlichen Antrag von mindestens fünf Jugendausschussmitgliedern hat der Jugendwart innerhalb von vier Wochen mit einer Einberufungsfrist von zwei Wochen eine Jugendausschusssitzung einzuberufen.

10.7   Der Jugendausschuss ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner ständigen Mitglieder anwesend ist, jedoch nicht ohne den Jugendwart oder dessen Stellvertreter.

10.8  Schriftliche Abstimmungen in Textform (z.B. per E-Mail) sowie Sitzungen und Abstimmungen per Telefon- oder Videokonferenz sind zulässig. Es ist ein Protokoll anzufertigen, das den Mitgliedern des Jugendausschuss in Textform zur Verfügung gestellt wird.

10.9   Der Jugendausschuss behält sich vor, bei Bedarf weitere Beisitzer zu benennen.

10.10  Der Jugendausschuss kann redaktionelle Änderungen der Jugendordnung vornehmen.

§ 11 Änderungen der Jugendordnung

11.1   Änderungen der Jugendordnung können nur durch einen ordentlichen Jugendverbandstag oder durch einen eigens zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Jugendverbandtag beschlossen werden.

11.2  Änderungen der Jugendordnung bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Bestätigung durch den Verbandstag des SLT.

11.3  Für Änderungen der Jugendordnung (ausgenommen redaktionelle Änderungen) ist eine Mehrheit von Zwei Dritteln der Stimmen der erschienenen Stimmberechtigten erforderlich, wobei Stimmenthaltungen wie Ablehnungen zählen.